Was ist die BG-Verkehr
warum sollte diese jeder Radkurier in Deutschland kennen?
Dieser Artikel beinhaltet die in unserem empfinden wichtigsten Fragen bis hin zum Thema der Befreiungsmöglichkeiten / Beitragreduzierungsmöglichkeiten von der Berufsgenossenschaft Verkehr
Neben den gewerbe- und steuerrechtlichen Pflichten sollte sich jeder Selbstständige auch um die notwendigen Versicherungen kümmern. Der gesetzliche vorgeschriebene Unfallversicherungsschutz wird über die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) sichergestellt. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt alle Beschäftigten in einem Unternehmen. Bei der BG Verkehr (Zuständigkeitsbereich Transport und Verkehr) besteht außerdem auch für die Unternehmer eine Pflichtversicherung. Das hat die Selbstverwaltung, die zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht, so beschlossen ( Satzung der BG Verkehr, §§ 46 ff., die vollständige Satzung finden Sie auf der Homepage der BG Verkehr). Hier ist der Link: https://www.bg-verkehr.de/die-bg-verkehr/aufgaben-satzung
RADKURIER24:
Gibt es Befreiungsmöglichkeiten / Wenn ja, welche? / Wenn ja, ist dann überhaupt noch ein Schutz vorhanden?
BG-VERKEHR:
Unternehmer (also Kuriere) können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Nach der Befreiung besteht für sie dann kein Versicherungsschutz mehr.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unternehmer-Versicherungspflicht sind:
– Der Unternehmer ist nicht dauernd oder nur geringfügig (weniger als 15 Stunden in der Woche bzw. nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr) tätig:
– Der Unternehmer beschäftigt im Jahresdurchschnitt regelmäßig mehr als fünf Personen (Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet).
-Für die Zeit des Bezugs von Geldleistungen im Rahmen von Existenzförderungsmaßnahmen (nach dem SGB II oder III) für die Aufnahme dieser unternehmerischen Tätigkeiten.
>> Download: Antrag auf Befreiung der BG-Verkehr <<
RADKURIER24:
Meinen Informationen nach passiert nach der Gewerbeanmeldung als selbstständig arbeitender Fahrradkurier über einen Datenkanal des jeweiligen Gewerbeamtes eine Mitteilung an Sie (BG-Verkehr). Ist das korrekt?
BG-VERKEHR:
Das ist korrekt. Wir erhalten die Gewerbeanmeldebescheinigung auf elektronischem Wege. Es besteht aber auch eine gesetzliche Verpflichtung für die Unternehmen (=selbstständig arbeitende Kuriere), sich selbst bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (=BG-Verkehr) anzumelden.
Dies ist in § 192 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die im Unternehmen tätigen Beschäftigten kraft Gesetzes versichert. Bei der BG Verkehr (Zuständigkeitsbereich Transport und Verkehr) unterliegen darüber hinaus die Unternehmer einer Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung (§§ 46 ff., die vollständige Satzung finden Sie auf der Homepage der BG Verkehr). Hier der Link: https://www.bg-verkehr.de/die-bg-verkehr/aufgaben-satzung
RADKURIER24:
Werden die Kuriere danach direkt angeschrieben von Ihnen?
BG-VERKEHR:
Ja, wir schreiben jeden Unternehmer an, von dem wir Kenntnis erhalten.
RADKURIER24:
Was passiert, wenn ein Radkurier in einen Unfall verwickelt ist (während seiner Tätigkeit als selbstständig arbeitender Fahrradkurier?) / Ist bei der BG-Verkehr ein Versicherungsschutz inkludiert?
BG-VERKEHR:
Hat der selbstständige Radkurier sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist er während der Arbeit und auf dem Weg von und zur Arbeit unfallversichert. Die Versicherungsleistungen umfassen kurz gefasst die infolge des Unfalls notwendigen medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsleistungen sowie Verletztengeld, Renten und Leistungen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist aber keine Haftpflichtversicherung enthalten, die für Personen- und Sachschäden von Unfallgegnern aufkommt.
RADKURIER24:
Wie hoch ist der Jahresbeitrag?
BG-VERKEHR:
Für einen Fahrradkurier ergab sich 2018 ein Jahresbeitrag in Höhe von ca. 730 Euro. Ein Nachlass von 25 % ist möglich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Es liegt keine Unfallbelastung vor und die Versicherten gehören der BG Verkehr bereits mindestens drei volle Jahre an. Bei einem Beitragsnachlass reduziert sich der Beitrag auf ca. 548 Euro.
RADKURIER24:
Gibt es Befreiungsmöglichkeiten / Wenn ja, welche? / Wenn ja, ist dann überhaupt noch ein Schutz vorhanden?
BG-VERKEHR:
Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Nach der Befreiung besteht für sie dann kein Versicherungsschutz mehr. Für ggf. beschäftigte Arbeitnehmer ist dies nicht möglich. Der Versicherungsschutz besteht (weiterhin) kraft Gesetzes.
>> Download: Antrag auf Befreiung der BG-Verkehr <<
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unternehmer-Versicherungspflicht sind (nach § 46 der Satzung):
– Der Unternehmer ist dauernd nicht oder nur geringfügig (weniger als 15 Stunden in der Woche bzw. nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr) im Unternehmen tätig.
– Der Unternehmer beschäftigt im Jahresdurchschnitt regelmäßig mehr als fünf Personen (Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet).
Für die Zeit des Bezugs von Geldleistungen im Rahmen von Existenzförderungsmaßnahmen (nach dem SGB II oder III) für die Aufnahme dieser unternehmerischen Tätigkeiten.
RADKURIER24:
Wie wird dieser Jahresbeitrag berrechnet?
BG-VERKEHR:
Im Gegensatz zur Kranken- und Rentenversicherung werden in der gesetzlichen Unfallversicherung keine festen Monatsbeiträge erhoben. Die BG Verkehr ermittelt nach Ablauf eines Kalenderjahres anhand der geleisteten Aufwendungen den Beitragsbedarf. Diesen Bedarf verteilt die BG Verkehr auf alle Mitgliedsunternehmen. Um auch die Aufwendungen für das laufende Jahr bestreiten zu können, erhebt sie Beitragsvorschüsse.
Grundlage für die Beitrags- und Vorschussberechnung der Unternehmerversicherung ist die durch die Satzung festgelegte Versicherungssumme von zurzeit 23.000 Euro. Die Versicherungssumme ersetzt hierbei das tatsächliche Unternehmereinkommen. (Unternehmer können sich auf eigenen Wunsch auch höher versichern.)
Die Faktoren für die Berechnung sind:
– die Versicherungssumme
– die Gefahrklasse
– der Beitragsfuß.
Die Gefahrklasse steht für das Unfallrisiko in den einzelnen Unternehmensgruppen. Sie ergibt sich aus dem aktuellen Gefahrtarif der BG Verkehr, der auf unserer Homepage zu finden ist. https://www.bg-verkehr.de/mitgliedschaft-beitrag/beitrag/gefahrtarif
Der Beitragsfuß wird vom Vorstand der BG Verkehr auf Basis der Ausgaben und Einnahmen jährlich neu festgesetzt.
Für die Beitragsberechnung gilt folgende Formel:
Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß / geteilt durch 1.000 = Jahresbeitrag
Schreibt einfach an die BG-Verkehr unter: info@bg-verkehr.de
BG Verkehr hilft euch gerne weiter sofern es in den Zuständigkeitsbereich der BG-Verkehr fällt.
Dieser Artikel ist aus einer schriftlichen Korrespondenz mit Freigabe erstellt worden.
Stand 2019